RECHTSANWALT FÜR MIETRECHT | BERLIN |

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAIER | WOHNRAUMMIETRECHT

RECHTSBERATUNG | RECHTSVERTRETUNG | BERLIN

Rechtsanwalt für Mietrecht Kuno Maier

KUNO MAIER

RECHTSANWALT

 

Rankestraße 33

10789 Berlin-Charlottenburg

Tel. 030 – 327 98 03-0

Fax 030 – 327 98 03-38

kanzlei@maier-rechtsanwalt.de

Rechtsanwalt für Mietrecht Kuno Maier

Was spricht für die Inanspruchnahme eines im Mietrecht versierten Rechtsanwalts?

 

Für das Mietrecht über Wohnraum ist kennzeichnend, dass der Gesetzgeber im Mietrecht über Wohnraum  eine Reihe von Schutzvorschriften vorgesehen hat, welche den Mieter vor allzu nachteiliger Vertragsgestaltung schützen sollen. Der Vertragsfreiheit sind im Mietrecht über Wohnraum dadurch enge Grenzen gesetzt, welche insbesondere im Hinblick darauf, dass Wohnungsmietverträge auf Dauer angelegt sind und mitunter Jahrzehnte andauern, zwecks Vermeidung erheblicher Rechtsnachteile unbedingt bereits bei der Vertragsgestaltung und vor Vertragsschluss zu beachten sind.

Da sich zudem nicht nur die die gesetzlichen Vorschriften im Mietrecht über Wohnraum in kurzen Abständen ändern, sondern auch die Rechtsprechung im Mietrecht über Wohnraum ständig im Wandel ist, kann Ihnen nur ein auch im Mietrecht über Wohnraum  fokussierter, erfahrener und sich ständig fortbildenden Anwalt die Gewähr dafür geben, dass Ihren rechtlichen Interessen – sei es als Vermieter oder als Mieter – auch hinreichend Rechnung getragen wird.

Als im Mietrecht erfahrener Anwalt berate und vertrete ich Mieter und Vermieter in allen Angelegenheiten des Wohnraummietrechts, etwa

 

  • bei der Vertragsgestaltung und Prüfung von Mietverträgen
  • bei der geboteten laufenden Anpassung der Standardmietverträge an die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
  • bei der Prüfung des Mietvertrags auf unwirksame Klauseln
  • bei der Durchführung, Anpassung und Verlängerung der Mietverträge
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Modernisierungen und daraus abgeleiteten Mieterhöhungen
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Mieterhöhungen auf ortsübliche Höhe
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Mängelrechten – Mangelbeseitigung, Mietminderung, Schadensersatz –
  • bei rückständigen Mietzahlungen
  • bei Ausspruch und Abwehr einer Abmahnung
  • bei der Durchsetzung und Abwehr außerordentlicher und fristloser Kündigungen
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von ordentlichen Kündigungen, insbesondere wegen Eigenbedarfs oder aus Gründen angemessener wirtschaftlicher Verwertung
  • bei Durchsetzung und Abwehr einer Räumungsklage
  • bei der Verhandlung und Formulierung von Mietaufhebungsverträgen
  • bei der Prüfung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen
  • bei der Kautionsverwertung und Kautionsrückforderung

MAIER | WOHNUNGSMIETRECHT

RECHTSANWALT KUNO MAIER

WOHNRAUM MIETRECHT

Anwaltliche Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Wohnraummietrechts, etwa

  • bei der Vertragsgestaltung und Prüfung von Mietverträgen
  • bei der geboteten laufenden Anpassung der Standardmietverträge an die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
  • bei der Prüfung des Mietvertrags auf unwirksame Klauseln
  • bei der Durchführung, Anpassung und Verlängerung der Mietverträge
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Modernisierungen und daraus abgeleiteten Mieterhöhungen
  • bei der Duchsetzung und Abwehr von Mieterhöhungen auf ortsübliche Höhe
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Mängelrechten – Mangelbeseitigung, Mietminderung, Schadensersatz –
  • bei rückständigen Mietzahlungen
  • bei der Gestaltung und Prüfung von Betriebskostenabrechnungen und Heizkostenabrechnungen
  • bei Ausspruch und Abwehr einer Abmahnung
  • bei der Durchsetzung und Abwehr außerordentlicher und fristloser Kündigungen
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von ordentlichen Kündigungen, insbesondere wegen Eigenbedarfs oder aus Gründen angemessener wirtschaftlicher Verwertung
  • bei Durchsetzung und Abwehr einer Räumungsklage
  • bei der Verhandlung und Formulierung von Mietaufhebungsverträgen
  • bei der Prüfung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen
  • bei der Kautionsverwertung und Kautionsrückforderung