RECHTSANWALT FÜR GEWERBEMIETRECHT | BERLIN |

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAIER | GEWERBEMIETRECHT

RECHTSBERATUNG | RECHTSVERTRETUNG | BERLIN

Potrait von Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht Kuno Maier

KUNO MAIER

RECHTSANWALT

 

Rankestraße 33

10789 Berlin-Charlottenburg

Tel. 030 – 327 98 03-0

Fax 030 – 327 98 03-38

kanzlei@maier-rechtsanwalt.de

Potrait von Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht Kuno Maier

 

Fachkompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht. Unbedingt schon vor Abschluss eines Gewerbemietvertrags!

 

Insbesondere im Gewerbemietrecht ist eine rechtzeitige anwaltliche Beratung durch einen Anwalt für Gewerbemietrecht von oftmals existentieller Bedeutung:

Gewerbliche Mietverträge bergen insbesondere im Hinblick auf die in der Regel getätigten erheblichen Investitionen und vereinbarte feste Laufzeit ein erhebliches Risikopotential, so dass schon die Ausgestaltung des Gewerbemietvertrages – und seiner Nachträge – von existentieller Bedeutung für den Erfolg und den Fortbestand eines Unternehmens sein kann.

Abweichend vom Wohnraummietrecht ist das Gewerbemietrecht kaum gesetzlich reglementiert, so dass bei Abschluss des Gewerbemietvertrages weitgehende, durch das Gesetz nur rudimentär beschränkte, Gestaltungsfreiheit besteht.. Der Schutz des Gewerbemieters beschränkt sich im Gewerbemietrecht im Wesentlichen auf die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Reichweite wiederum in der Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterliegt und deren Kenntnis und Beachtung für den im Gewerbemietrecht tätigen Rechtsanwalt unabdingbar ist. Nur die Inanspruchnahme kompetenter rechtlicher Beratung und Begleitung durch einen im Gewerbemietrecht versierten Anwalt schon vor Vertragsunterzeichnung gibt Ihnen als Gewerbevermieter oder Gewerbevermieter die Gewähr, dass das sich daraus ergebende, erhebliche Risikopotential minimiert wird. Die dafür aufzuwendenden, überschaubaren Investitionen rechnen sich mit Blick auf das sich aus einem missratenen Gewerbemietvertrag ergebende – in zahlreichen Fällen existenzvernichtende – Gefahrenpotential allemal.

 

Auch nach Vertragsabschluss stehe ich Ihnen – als Gewerbemieter oder Gewerbevermieter – mit meiner über 20-jährigen Erfahrung und Expertise nicht nur in Berlin als im gesamten Mietrecht versierter Anwalt für Gewerbemietrecht gerne zur Verfügung und berate und vertrete Sie in allen Konfliktlagen des Gewerbemietrechts, etwa

 

  • bei der Verhandlung und Gestaltung von Mietvertragsnachträgen (hohes Gefahrenpotential!);
  • bei der Frage, ob der Mietvertrag, trotz vereinbarter fester Laufzeit mangels Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Schriftform vorzeitig gekündigt werden kann;
  • bei der Frage, ob die vorformulierten Klauseln des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind;
  • bei der Frage, ob möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Gewerbemietvertrages gestört oder entfallen ist;
  • bei Fragen zur Miethöhe, insbesondere bei Mietanpassungen auf der Grundlage von Index- bzw. Wertsicherungsklauseln;
  • bei der Einziehung und Abwehr von Mietzinsforderungen;
  • bei der Einziehung und Abwehr von Nebenkostenforderungen;
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Betriebspflichten;
  • bei Duchsetzung und Abwehr von Konkurrenzschutz;
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Mängelrechten (Mangelbeseitigung, Minderung, Schadensersatz, Kündigung):
  • bei Ausspruch und Durchsetzung bzw. Abwehr von Kündigungen;
  • bei Durchfühung und Abwehr von Räumungs- und Zahlungsklagen;
  • bei der Verhandlung und Gestaltung von Mietaufhebungsverträgen und Mietvertragsübernahmen, insbesondere bei Betriebsveräußerungen im Ganzen;
  • bei der Beendigung und Abwicklung des Gewerbemietvertrages (Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Rückbau, Schadensersatz, usw.);
  • bei Abrechnung und Verwertung bzw. Rückforderung von Mietkautionen und sonstigen Mietsicherheiten (Vermieterpfandrecht).

GEWERBEMIETRECHT

RECHTSANWALT KUNO MAIER

GEWERBEMIETRECHT

Insbesondere im Gewerbemietrecht ist eine rechtzeitige anwaltliche Beratung durch einen Anwalt für Gewerbemietrecht von oftmals existentieller Bedeutung:

Gewerbliche Mietverträge bergen insbesondere im Hinblick auf die in der Regel getätigten erheblichen Investitionen und vereinbarte feste Laufzeit ein erhebliches Risikopotential, so dass schon die Ausgestaltung des Gewerbemietvertrages – und seiner Nachträge – von existentieller Bedeutung für den Erfolg und den Fortbestand eines Unternehmens sein kann.

Abweichend vom Wohnraummietrecht ist das Gewerbemietrecht kaum gesetzlich reglementiert, so dass bei Abschluss des Gewerbemietvertrages weitgehende, durch das Gesetz nur rudimentär beschränkte, Gestaltungsfreiheit besteht.. Der Schutz des Gewerbemieters beschränkt sich im Gewerbemietrecht im Wesentlichen auf die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Reichweite wiederum in der Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterliegt und deren Kenntnis und Beachtung für den im Gewerbemietrecht tätigen Rechtsanwalt unabdingbar ist. Nur die Inanspruchnahme kompetenter rechtlicher Beratung und Begleitung durch einen im Gewerbemietrecht versierten Anwalt schon vor Vertragsunterzeichnung gibt Ihnen als Gewerbevermieter oder Gewerbevermieter die Gewähr, dass das sich daraus ergebende, erhebliche Risikopotential minimiert wird. Die dafür aufzuwendenden, überschaubaren Investitionen rechnen sich mit Blick auf das sich aus einem missratenen Gewerbemietvertrag ergebende – in zahlreichen Fällen existenzvernichtende – Gefahrenpotential allemal.

Auch nach Vertragsabschluss stehe ich Ihnen – als Gewerbemieter oder Gewerbevermieter – mit meiner über 20-jährigen Erfahrung und Expertise im Gewerbemietrecht gerne zur Verfügung und berate und vertrete Sie in allen Konfliktlagen im Gewerbemietrecht, etwa

  • bei der Verhandlung und Gestaltung von Mietvertragsnachträgen (hohes Gefahrenpotential!);
  • bei der Frage, ob der Mietvertrag, trotz vereinbarter fester Laufzeit mangels Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Schriftform vorzeitig gekündigt werden kann;
  • bei der Frage, ob die vorformulierten Klauseln des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind;
  • bei der Frage, ob möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Gewerbemietvertrages gestört oder entfallen ist;
  • bei Fragen zur Miethöhe, insbesondere bei Mietanpassungen auf der Grundlage von Index- bzw. Wertsicherungsklauseln;
  • bei der Einziehung und Abwehr von Mietzinsforderungen;
  • bei der Einziehung und Abwehr von Nebenkostenforderungen;
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Betriebspflichten;
  • bei Duchsetzung und Abwehr von Konkurrenzschutz;
  • bei der Durchsetzung und Abwehr von Mängelrechten (Mangelbeseitigung, Minderung, Schadensersatz, Kündigung):
  • bei Ausspruch und Durchsetzung bzw. Abwehr von Kündigungen;
  • bei Durchfühung und Abwehr von Räumungs- und Zahlungsklagen;
  • bei der Verhandlung und Gestaltung von Mietaufhebungsverträgen und Mietvertragsübernahmen, insbesondere bei Betriebsveräußerungen im Ganzen;
  • bei der Beendigung und Abwicklung des Gewerbemietvertrages (Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Rückbau, Schadensersatz, usw.);
  • bei Abrechnung und Verwertung bzw. Rückforderung von Mietkautionen und sonstigen Mietsicherheiten (Vermieterpfandrecht).